Definition
Eine antizipierte Sicherungsübereignung meint die Vorabübereignung von Sachen, die erst später erworben werden. Die Sicherungsübereignung erfolgt durch Einigung und Besitzkonstitut (§§ 929 S. 1, 930 BGB); „antizipiert“ bedeutet, dass die nach § 929 S. 1 BGB erforderliche Einigung bereits im Voraus für künftig erworbene Sachen vorweggenommen wird.
Die antizipierte Sicherungsübereignung ermöglicht es, wechselnde Warenbestände – etwa ein Lager mit ständig wechselndem Inhalt – im Voraus als Kreditsicherheit zu übertragen. Da die Einigung bereits feststeht, geht das Eigentum mit dem späteren Erwerb der Sache automatisch über. Klausurrelevant sind das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot, der Konflikt mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten und die Sittenwidrigkeit bei Übersicherung (§ 138 BGB). Das Besitzkonstitut nach § 930 BGB ersetzt dabei die Übergabe. Die Grundlagen der Übereignung durch Einigung und Besitzkonstitut erläutert der Beitrag §§ 929 S. 1, 930 BGB.
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