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Definition: Anstalt des öffentlichen Rechts

Definition

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein von einem Träger öffentlicher Verwaltung geschaffener, organisatorisch verselbständigter Bestand an sächlichen und personellen Mitteln, der dauerhaft einem bestimmten öffentlichen Zweck gewidmet ist und den Nutzern im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zur Verfügung steht.

Klausurhinweis: Die Anstalt ist von der Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mitgliedschaftlich organisiert ist, und der Stiftung des öffentlichen Rechts, die vermögensbezogen ausgerichtet ist, abzugrenzen. Sie kann rechtsfähig (z. B. Rundfunkanstalten, Sparkassen) oder nicht rechtsfähig (z. B. staatliche Schulen) ausgestaltet sein.

Im Verwaltungsorganisationsrecht bilden Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts die drei klassischen Formen mittelbarer Staatsverwaltung. Die Abgrenzung erfolgt anhand des Organisationssubstrats: Die Körperschaft ist mitgliedschaftlich, die Stiftung vermögensmäßig und die Anstalt sachlich-personell organisiert. Für Klausuren im Staatsorganisations- und Verwaltungsrecht ist relevant, dass das Nutzungsverhältnis zwischen Anstalt und Nutzer je nach Ausgestaltung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein kann, was Auswirkungen auf den Rechtsweg hat.

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