Definition
Ein Anspruch ist gem. § 194 I BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Der Anspruchsbegriff bildet das Grundgerüst jeder zivilrechtlichen Falllösung im Gutachtenstil: Geprüft wird, ob der Anspruch entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar ist. Von der bloßen Rechtsposition (z. B. Eigentum) ist der Anspruch als das darauf gerichtete Durchsetzungsrecht zu unterscheiden; Einreden hindern nicht die Entstehung, sondern nur die Durchsetzbarkeit des Anspruchs.
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