Definition
Eine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die bei Erfüllung ihrer Tatbestandsvoraussetzungen als Rechtsfolge einen Anspruch gewährt, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB). Sie ist der Ausgangspunkt jeder zivilrechtlichen Fallprüfung: Geprüft wird, wer von wem was woraus verlangen kann.
Nicht jede Norm ist eine Anspruchsgrundlage: Hilfs- und Ergänzungsnormen wie § 276, § 278 oder § 242 BGB setzen einen Anspruch voraus, begründen ihn aber nicht. Anspruchsgrundlagen sind häufig an Formulierungen wie „kann verlangen“, „ist verpflichtet“ oder „hat zu ersetzen“ zu erkennen. Im Klausuraufbau werden vertragliche, quasivertragliche, dingliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche in dieser Reihenfolge geprüft, weil spätere Anspruchsgrundlagen häufig Wertungen der vorrangigen beachten müssen. Typische Fehler sind unvollständige Normketten (etwa § 280 I BGB ohne § 241 II BGB bei Schutzpflichtverletzungen) und die Verwechslung von Anspruchsgrundlage und Einwendung.