Definition
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen (§ 152 II StPO). Er ist deutlich niedriger als der spätere hinreichende Tatverdacht, der für eine Anklage nötig ist.
Der Anfangsverdacht markiert die niedrigste Verdachtsstufe im Strafverfahren und löst gemäß dem Legalitätsprinzip (§ 152 II StPO) die Pflicht zur Aufnahme von Ermittlungen aus. Er ist strikt vom hinreichenden Tatverdacht (Voraussetzung der Anklageerhebung, § 170 I StPO) und vom dringenden Tatverdacht (Haftgrund, § 112 StPO) zu unterscheiden – eine Abgrenzung, die in Klausuren regelmäßig verlangt wird. Einen systematischen Überblick über die Verdachtsgrade und den Ablauf des Ermittlungsverfahrens bietet der Artikel Grundlagen des Strafprozesses.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten