Definition
Der Täter hat Aneignungsabsicht im Sinne des § 242 I StGB, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Gegenstand zumindest vorübergehend in sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten einzuverleiben.
Die Aneignungsabsicht bildet zusammen mit dem Enteignungsvorsatz die Zueignungsabsicht des § 242 I StGB. Während für die Aneignungsabsicht zielgerichtetes Wollen (dolus directus 1. Grades) erforderlich ist, genügt für den Enteignungsvorsatz bedingter Vorsatz. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung (furtum usus), bei der es dem Täter nur auf die vorübergehende Nutzung, nicht aber auf Einverleibung in das eigene Vermögen ankommt. Bei Sachwertsurrogaten reicht es aus, wenn nur der in der Sache verkörperte Wert angeeignet werden soll. Vertiefend dazu der Artikel § 242 StGB (Diebstahl).
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