Definition
Ein anderes gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Entscheidend für die Qualifikation als anderes gefährliches Werkzeug ist stets eine konkrete Gefährlichkeitsprüfung im Einzelfall: Es kommt auf die objektive Beschaffenheit des Gegenstands und die konkrete Art seiner Verwendung an, nicht auf eine abstrakte Kategorisierung. Damit unterscheidet sich das Merkmal grundlegend von § 244 I Nr. 1 lit. a StGB, wo bereits das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs unabhängig von deren tatsächlichem Einsatz genügt.
Wer die Tatbestandsmerkmale der Norm im Detail nachvollziehen möchte, findet weiterführende Erläuterungen im Artikel zu § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung).
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