Definition
Die Analogie ist eine Methode der Rechtsfortbildung, bei der eine Rechtsnorm auf einen vom Wortlaut nicht erfassten, aber vergleichbaren Sachverhalt angewendet wird. Voraussetzung sind eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage zwischen dem geregelten und dem ungeregelten Fall (argumentum a simili).
Klausurhinweis: Im Strafrecht ist die Analogie zulasten des Täters gemäß Art. 103 II GG, § 1 StGB verboten (Analogieverbot); zugunsten des Täters bleibt sie zulässig.
Von der Analogie zu unterscheiden ist die teleologische Reduktion, die eine zu weit gefasste Norm einschränkt, sowie der Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori), der eine Norm auf einen noch eindeutigeren Fall überträgt. Die Zulässigkeit einer Analogie ist stets sorgfältig zu begründen, insbesondere die Feststellung der planwidrigen Lücke setzt eine Auseinandersetzung mit Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm voraus. In Klausuren taucht die Analogie häufig bei der Übertragung zivilrechtlicher Vorschriften auf ungeregelte Vertragstypen oder im Gesellschaftsrecht auf, etwa bei der entsprechenden Anwendung handelsrechtlicher Normen auf Personengesellschaften.
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