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Definition: Andere gesundheitsschädliche Stoffe

Definition

Andere gesundheitsschädliche Stoffe im Sinne des § 224 I Nr. 1 StGB sind solche Substanzen, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken und geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen.

Die Tatbestandsalternative der anderen gesundheitsschädlichen Stoffe in § 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB grenzt sich vom Gift (Alt. 1) durch die Wirkungsweise ab: Erfasst werden mechanisch, thermisch oder biologisch wirkende Substanzen wie Glassplitter, ätzende Säuren oder Krankheitserreger. Wie beim Gift genügt die abstrakte Eignung zur Gesundheitsschädigung; auf den tatsächlichen Erfolg im Einzelfall kommt es nicht an. Die Abgrenzung der beiden Tatbestandsvarianten und weitere Qualifikationsmerkmale erläutert der Artikel zu § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung).

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