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Definition: Alternative Kausalität (Zivilrecht)

Definition

Bei der alternativen Kausalität haben zwei oder mehr Schädiger gehandelt, wobei entweder der Verursacher des Schadens oder die jeweils verursachten Anteile am Schaden nicht geklärt werden können.

Die alternative Kausalität ist im Deliktsrecht eng mit § 830 I 2 BGB verknüpft, der die Beweisnot des Geschädigten bei mehreren möglichen Schädigern auffängt und eine gesamtschuldnerische Haftung anordnet. Klausurrelevant sind die Voraussetzungen der Beteiligung sowie die Abgrenzung zur Mittäterschaft. Wie Kausalität und Zurechnung im Schadensrecht zusammenspielen, vertieft der Artikel zu Kausalität & Zurechnung.

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