Definition
Amtswalter ist die natürliche Person, die als Inhaber eines Amtes die Zuständigkeiten eines Organs (z. B. einer Behörde) für einen Verwaltungsträger wahrnimmt. Ihr Handeln wird dem Organ und über dieses dem Verwaltungsträger als dessen eigenes Handeln zugerechnet.
Klausurhinweis: Rechte und Pflichten aus dem Verwaltungshandeln treffen nicht den Amtswalter persönlich, sondern den Verwaltungsträger.
Der Begriff gehört zur Stufung Verwaltungsträger, Organ, Amt und Amtswalter, die du für die Zurechnung im Verwaltungsrecht sicher beherrschen musst. Klausurrelevant wird er vor allem beim richtigen Klagegegner: Nach dem Rechtsträgerprinzip des § 78 I Nr. 1 VwGO richtet sich die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen den Rechtsträger, nicht gegen den handelnden Beamten. Ebenso leitet Art. 34 S. 1 GG die persönliche Haftung des Amtswalters aus § 839 BGB auf den Staat oder die Anstellungskörperschaft über. Ein typischer Fehler ist, Amtswalter und Behörde gleichzusetzen: Die Behörde bleibt bestehen, auch wenn die Person wechselt.