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Definition: Altverbindlichkeiten

Definition

§ 127 S. 1 HGB ordnet an, dass der in eine bestehende oHG eintretende Gesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) haftet – und zwar nach denselben Regeln wie § 126 S. 1 HGB. Der Eintretende wird damit haftungsrechtlich so behandelt, als wäre er von Anfang an dabei gewesen.

Wer einer bestehenden OHG beitritt, haftet nicht nur für künftige, sondern auch für bereits vor seinem Eintritt entstandene Gesellschaftsschulden – die sogenannten Altverbindlichkeiten. § 127 S. 1 HGB verweist dafür auf denselben Haftungsmaßstab wie § 126 S. 1 HGB: persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und akzessorisch zur Gesellschaftsschuld. Diese strenge Regelung schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft, denn Gläubiger können bei Vertragsschluss regelmäßig nicht wissen, welche Gesellschafter künftig hinzutreten werden. Für angehende Gesellschafter ist die Vorschrift daher ein wichtiger Warnhinweis: Der Eintritt in eine OHG ist haftungsrechtlich riskant und sollte sorgfältig geprüft werden.

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