Definition
Das Allgemeinwohl (Gemeinwohl, „Wohl der Allgemeinheit“) bezeichnet die Gesamtheit der öffentlichen Interessen der Gemeinschaft im Gegensatz zu bloßen Individual- oder Privatinteressen. Als unbestimmter Rechtsbegriff wird es vorrangig vom Gesetzgeber konkretisiert. Im Eigentumsgrundrecht begründet es die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 II 2 GG) und ist zwingende Voraussetzung jeder Enteignung (Art. 14 III 1 GG).
Klausurrelevant wird das Allgemeinwohl vor allem bei der Rechtfertigung einer Enteignung. Sie ist nur zulässig, wenn ein besonders gewichtiges, dringendes öffentliches Interesse sie erfordert; rein fiskalische Interessen genügen nicht. Enteignungen zugunsten Privater sind nach der Boxberg-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 74, 264) nur möglich, wenn das Gesetz den Gemeinwohlzweck hinreichend bestimmt festlegt und seine dauerhafte Erfüllung sichert. Präzisiert hat das BVerfG diese Anforderungen in der Garzweiler-Entscheidung (BVerfGE 134, 242). Abzugrenzen ist die Enteignung von der Inhalts- und Schrankenbestimmung, bei der das Allgemeinwohl im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gegen die Eigentümerinteressen abzuwägen ist.