Definition
Unter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 I 1 BGB ist eine vorformulierte Vertragsbedingung zu verstehen, die für eine Vielzahl von Verträgen vom Verwender gestellt und nicht individuell ausgehandelt wird.
Die Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist Ausgangspunkt der AGB-rechtlichen Prüfung nach §§ 305 ff. BGB, die sich in Einbeziehungskontrolle, Auslegung und Inhaltskontrolle gliedert. Entscheidend für die Einordnung ist nicht die drucktechnische Form, sondern die fehlende individuelle Aushandlung – bereits eine dreimalige Verwendungsabsicht genügt nach h.M. Abzugrenzen sind AGB von der Individualabrede nach § 305 I 3 BGB, die stets Vorrang genießt. Mehr dazu im Artikel zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).
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