Definition
Nach der Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) ist vom Schutzbereich jegliches menschliche Verhalten erfasst.
Als Auffanggrundrecht greift Art. 2 I GG erst subsidiär, wenn kein spezielleres Freiheitsrecht einschlägig ist. Die heute herrschende Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit hat sich gegenüber der engeren Persönlichkeitskern- und Persönlichkeitsrelevanztheorie durchgesetzt. Eingeschränkt wird das Grundrecht durch die sogenannte Schrankentrias. Mehr dazu im Artikel Art. 2 I GG (Die allgemeine Handlungsfreiheit).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten