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Definition: Allgemeine Handlungsfreiheit

Definition

Nach der Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) ist vom Schutzbereich jegliches menschliche Verhalten erfasst.

Als Auffanggrundrecht greift Art. 2 I GG erst subsidiär, wenn kein spezielleres Freiheitsrecht einschlägig ist. Die heute herrschende Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit hat sich gegenüber der engeren Persönlichkeitskern- und Persönlichkeitsrelevanztheorie durchgesetzt. Eingeschränkt wird das Grundrecht durch die sogenannte Schrankentrias. Mehr dazu im Artikel Art. 2 I GG (Die allgemeine Handlungsfreiheit).

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