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Definition: Akzessorietät

Definition

Akzessorietät liegt vor, wenn ein Sicherungsrecht in jeder Hinsicht, also bezüglich Entstehung, Umfang, Durchsetzbarkeit und Erlöschen, von einem gesicherten Anspruch abhängt.

Das Prinzip ist der Schlüssel zum Kreditsicherungsrecht: Bürgschaft, Hypothek und Pfandrecht sind akzessorisch ausgestaltet, während Grundschuld und Sicherungsübereignung als nicht-akzessorische Sicherheiten nur über den Sicherungsvertrag mit der Forderung verknüpft sind. In der Klausur entscheidet diese Weiche etwa darüber, ob Einreden aus dem gesicherten Anspruch dem Sicherungsnehmer entgegengehalten werden können. Besonders anschaulich zeigt sich das Prinzip bei der Hypothek – vertiefend dazu unser Artikel zur Hypothek.

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