Definition
Nach dem naturalistischen Ansatz liegt aktives Tun vor, wenn der Täter positive Energie in Richtung des verletzten Rechtsguts entfaltet hat.
Für die Abgrenzung von Tun und Unterlassen existieren mehrere Ansätze. Der naturalistische Ansatz stellt rein äußerlich darauf ab, ob der Täter positive Energie entfaltet hat, während die heute herrschende normative Betrachtung zusätzlich den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit heranzieht, wenn beide Verhaltensweisen ineinander verschränkt sind. Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob die strengeren Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts nach § 13 StGB zur Anwendung kommen. Näheres im Artikel zum Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB).
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