Definition
Aktivvertretung ist die Vertretung bei der Abgabe einer Willenserklärung und bei der Vornahme einer geschäftsähnlichen Handlung (§ 164 I BGB).
Passivvertretung ist die Vertretung bei dem Empfang einer Willenserklärung und bei der Entgegennahme einer geschäftsähnlichen Handlung (§ 164 III BGB).
Die Unterscheidung von Aktiv- und Passivvertretung betrifft die Richtung der vertretenen Willenserklärung. Bei der Aktivvertretung gibt der Vertreter im fremden Namen eine eigene Willenserklärung ab; abzugrenzen ist sie vom bloßen Boten, der eine fremde Erklärung nur übermittelt. Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung sind Zulässigkeit, eigene Willenserklärung, Offenkundigkeit und Vertretungsmacht. Klausurrelevant sind das Offenkundigkeitsprinzip, das Geschäft für den, den es angeht, sowie die Folgen fehlender Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB). Grundlagen und Prüfungsaufbau erläutert der Beitrag Stellvertretung (Grundlagen & Prüfung).
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