Definition
Akustische Wohnraumüberwachung, häufig als „großer Lauschangriff“ bezeichnet, ist das heimliche Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen oder Geräuschen innerhalb einer Wohnung durch den Einsatz technischer Mittel (Art. 13 III GG).
Art. 13 III GG regelt den Gesetzesvorbehalt für die akustische Überwachung zu Zwecken der Strafverfolgung und verlangt grundsätzlich eine Anordnung durch drei Richter; bei Gefahr im Verzug genügt ein Richter. Voraussetzung ist zudem, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Abzugrenzen ist dies von Art. 13 IV, V GG, die den Einsatz technischer Mittel zur dringenden Gefahrenabwehr bzw. zum Schutz eingesetzter Personen betreffen und jeweils eigene Anordnungsvoraussetzungen vorsehen. Mehr dazu im Artikel Art. 13 I GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).
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