Definition
Adressatentheorie (Klagebefugnis) ist die Auffassung, dass der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts regelmäßig klagebefugt ist (§ 42 II VwGO), weil bei einem rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt zumindest eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) möglich erscheint. Für Drittbetroffene gilt sie nicht; hier ist die Schutznormtheorie maßgeblich.
In der verwaltungsrechtlichen Klausur ist die Klagebefugnis meist ein kurzer Prüfungspunkt: Bei der Anfechtungsklage des Adressaten genügt regelmäßig ein Satz zur Möglichkeit der Rechtsverletzung. Anders ist es bei Drittbetroffenen, etwa Nachbarn im Baurecht oder Konkurrenten. Dort musst du prüfen, ob eine drittschützende Norm in Betracht kommt.
Ein typischer Fehler ist, die Adressatentheorie unreflektiert auf alle Klagearten zu übertragen: Bei der Verpflichtungsklage kommt es darauf an, ob ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt möglich ist.
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