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Definition: Actio pro socio

Definition

Die actio pro socio (Gesellschafterklage) ist die Befugnis eines Gesellschafters, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt (§ 715b I 1 BGB).

Klausurhinweis: Der Gesellschafter klagt als gesetzlicher Prozessstandschafter stets auf Leistung an die Gesellschaft, nicht an sich selbst.

Seit dem MoPeG ist die früher richterrechtlich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis hergeleitete Gesellschafterklage für die GbR in § 715b BGB kodifiziert; über §§ 105 III, 161 II HGB gilt sie auch für oHG und KG. Prozessual handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft: Der Gesellschafter klagt auf Leistung an die Gesellschaft, und das Urteil wirkt für und gegen sie (§ 715b IV BGB). In der Klausur verortest du das Problem daher bei der Prozessführungsbefugnis.

Beachte die Subsidiarität: Erforderlich ist, dass die Geschäftsführer die Geltendmachung pflichtwidrig unterlassen. Für die GmbH bleibt die actio pro socio richterrechtlich anerkannt.

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