Definition
Eine Rechtshandlung, mit welcher eine frühere Rechtshandlung (actus primus) umgekehrt werden soll (actus contrarius), hat immer dieselbe Rechtsnatur wie die ursprüngliche Rechtshandlung.
Der Grundsatz des actus contrarius besagt, dass eine aufhebende Rechtshandlung dieselbe Rechtsnatur trägt wie die ursprüngliche Rechtshandlung, die sie umkehrt. Im Verwaltungsrecht bedeutet dies, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur durch eine actus-contrarius-Handlung in Form eines actus formalen Verwaltungsakts beendet werden kann, nicht durch bloßes tatsächliches Verwaltungshandeln. Die Figur ist bei der Prüfung der Beendigung der Verwaltungsaktsqualität von zentraler Bedeutung. Mehr dazu im Artikel zur Beendigung der Verwaltungsaktsqualität.
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