Definition
Abschlussfreiheit ist die als Teil der Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG) gewährleistete Freiheit jedes Einzelnen, selbst zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag schließt. Sie umfasst die positive Freiheit, Verträge einzugehen, und die negative Freiheit, einen Vertragsschluss abzulehnen. Durchbrochen wird sie durch einen Kontrahierungszwang, der sich aus speziellen Gesetzen (z. B. § 36 I EnWG, § 5 II PflVG) oder als allgemeiner Kontrahierungszwang aus §§ 826, 249 I BGB ergeben kann.
Die Abschlussfreiheit bildet zusammen mit der Inhalts-, Form- und Beendigungsfreiheit die Vertragsfreiheit als Kern der Privatautonomie. In der Klausur taucht sie meist beim Kontrahierungszwang auf: Einen allgemeinen Abschlusszwang leitet die h. M. aus §§ 826, 249 I BGB ab, wenn ein Anbieter mit Monopolstellung lebenswichtige Leistungen ohne sachlichen Grund verweigert.
Daneben begrenzt das Benachteiligungsverbot des AGG die Abschlussfreiheit bei Massengeschäften; ob § 21 I AGG einen Anspruch auf Vertragsschluss gewährt, ist umstritten.
