Abmahnung

Definition

Die Abmahnung ist die Erklärung einer Vertragspartei, mit der sie ein konkret bezeichnetes vertragswidriges Verhalten der anderen Partei beanstandet (Rügefunktion), zur Vertragstreue auffordert und für den Wiederholungsfall rechtliche Konsequenzen androht (Warnfunktion). Im Arbeitsrecht ist sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regelmäßig Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung (§ 1 II 1 KSchG, § 314 II 1 BGB analog); angedroht wird dort die Kündigung. Im Wettbewerbsrecht soll der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen (§ 13 I UWG).

In Arbeitsrechtsklausuren taucht die Abmahnung meist bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung auf. Prüfe zuerst, ob eine wirksame Abmahnung vorliegt, und erst dann, ob sie ausnahmsweise entbehrlich ist, etwa bei besonders schweren Pflichtverletzungen oder wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist. Ein typischer Fehler ist die Verwechslung mit der Mahnung nach § 286 I 1 BGB: Die Mahnung begründet Verzug, die Abmahnung rügt ein Fehlverhalten. Beachte außerdem, dass der abgemahnte Vorfall als Kündigungsgrund verbraucht ist; eine Kündigung kann erst auf einen erneuten Verstoß gestützt werden.

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