Definition
Ein Abrechnungsverhältnis liegt vor, wenn sich der Besteller mit dem mangelhaften Werk zufriedengibt und auf die vollständige Vertragserfüllung bzw. die Nacherfüllung „verzichtet“, indem er gegenüber dem Unternehmer (nur) den kleinen Schadensersatz geltend macht oder die Minderung des Werklohns erklärt.
Das Abrechnungsverhältnis markiert einen Wendepunkt im werkvertraglichen Mängelrecht: Sobald der Besteller sich für kleinen Schadensersatz (§ 634 Nr. 4, §§ 280 ff. BGB) oder Minderung (§ 638 BGB) entscheidet, wandelt sich das ursprüngliche Erfüllungsverhältnis in ein reines Rechnungsverhältnis um, in dem beiderseitige Leistungen zu verrechnen sind. Vertiefend dazu der Artikel Bestellerrechte.
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