Definition
Die Abnahme im Sinne des § 640 I BGB ist die Entgegennahme des Werks, verbunden mit der Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung.
Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht von zentraler Bedeutung: Mit ihr wird der Werklohn fällig (§ 641 I BGB), die Gefahr geht auf den Besteller über (§ 644 I BGB), die Beweislast für Mängel kehrt sich um und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 634a II BGB). Praktisch wichtig ist die fiktive Abnahme nach § 640 II BGB, wenn der Besteller das Werk trotz Fristsetzung nicht abnimmt. Abzugrenzen ist die werkvertragliche Abnahme von der bloßen Entgegennahme beim Kauf. Vertiefend zu den Grundlagen des Werkvertragsrechts.
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