Definition
Der Täter schwächt einen drohenden Erfolg ab oder schiebt ihn zeitlich hinaus, ohne dass er eine neue, andersartige Gefahr begründet.
Die Fallgruppe ist Teil der Lehre von der objektiven Zurechnung, die eine bloße Kausalität nach der Äquivalenztheorie um ein normatives Korrektiv ergänzt: Zurechenbar ist ein Erfolg nur, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich gerade in ihm realisiert. Mindert oder verzögert der Täter dagegen nur ein bereits bestehendes Risiko, ohne eine neue Gefahrenquelle zu eröffnen, liegt keine Risikoerhöhung vor. Die vollständige Prüfungssystematik erläutert der Artikel zur objektiven Zurechnung.
