Definition
Absetzen ist die selbstständige, entgeltliche wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis mit dem Vortäter und in dessen Interesse (§ 259 I StGB).
Anders als beim Ankaufen wird der Absetzende hier nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse tätig: Er verwertet die Sache selbstständig gegenüber einem Dritten, das Verwertungsergebnis fließt aber dem Vortäter zu. Klausurrelevant ist besonders die Abgrenzung zum bereits abgeschlossenen Absatzerfolg sowie zur bloßen Beihilfe zur Vortat. Vertiefend im Artikel § 259 StGB (Hehlerei).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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