Definition
Abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs sind Räume, die zur unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zur Erbringung von Verkehrsleistungen für die Allgemeinheit bestimmt und in äußerlich erkennbarer Weise baulich gegen das beliebige Betreten abgegrenzt sind. Sie sind taugliche Tatobjekte des Hausfriedensbruchs nach § 123 I StGB.
Als viertes Tatobjekt des § 123 I StGB erweitert diese Raumkategorie den Schutzbereich des Hausfriedensbruchs über private und geschäftliche Räume hinaus auf Einrichtungen der öffentlichen Hand, etwa Amtsgebäude oder Bahnhofsgebäude, sofern sie baulich gegen ein beliebiges Betreten abgegrenzt sind. Anders als bei privaten Räumen kommt es hier nicht auf den Willen eines einzelnen Berechtigten, sondern auf die Zweckbestimmung der Räumlichkeit an. Vertiefend dazu der Artikel zu § 123 StGB.
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