Definition
Die abgewandelte Cassis-Formel lautet:
Offene Diskriminierungen (knüpfen ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit an) können nur durch geschriebene Rechtfertigungsgründe im Vertrag (z. B. Art. 52 AEUV: öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit) gerechtfertigt werden.
Verdeckte Diskriminierungen (formell neutrale Regeln, die faktisch Ausländer benachteiligen) und unterschiedslos geltende Maßnahmen können auch durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe („zwingende Gründe des Allgemeinwohls“) gerechtfertigt werden.
Die Unterscheidung zwischen offener und verdeckter Diskriminierung ist examensrelevant bei allen Grundfreiheiten des AEUV, insbesondere bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen. Offene Diskriminierungen lassen sich ausschließlich durch geschriebene Ausnahmetatbestände wie Art. 52 AEUV rechtfertigen, während verdeckte Diskriminierungen und unterschiedslos geltende Beschränkungen auch ungeschriebenen zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zugänglich sind. Mehr zur praktischen Anwendung im Artikel zur Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV.
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