Definition
Die Abgabe einer Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung willentlich so in Richtung des Empfängers in Verkehr bringt, dass bei ordnungsgemäßem Verlauf mit Zugang zu rechnen ist.
Die Abgabe markiert den Zeitpunkt, ab dem sich der Erklärende von seiner Erklärung löst, und ist neben dem Zugang zweite Wirksamkeitsvoraussetzung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (§ 130 I BGB). Examensrelevant wird sie vor allem bei der abhandengekommenen Willenserklärung, die ohne Abgabewillen in den Rechtsverkehr gelangt – hier entscheidet sich, ob überhaupt eine wirksame Erklärung vorliegt oder nur eine Zurechnung nach Rechtsscheingrundsätzen in Betracht kommt. Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen genügt dagegen die bloße Abgabe. Wie Abgabe und Zugang beim Vertragsschluss zusammenspielen, zeigt der Beitrag Zustandekommen von Verträgen.
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