Definition
Abhandenkommen i.S.d. § 935 I BGB meint den Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers.
Maßgeblich für das Abhandenkommen ist stets der Wille des unmittelbaren Besitzers, nicht der des mittelbaren Besitzers: Verliert etwa ein Mieter als unmittelbarer Besitzer unfreiwillig die Sachherrschaft, ist die Sache auch dann abhandengekommen, wenn der Vermieter als mittelbarer Besitzer der Weggabe zugestimmt hätte. Bei einem Besitzdiener kommt es hingegen auf den Willen des Besitzherrn an, da der Besitzdiener keinen eigenen Besitz hat.
Von der Sperrwirkung des § 935 I BGB gibt es Ausnahmen: Nach § 935 II BGB ist der gutgläubige Erwerb von Geld, Inhaberpapieren und Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert wurden, auch bei Abhandenkommen möglich – der Verkehrsschutz überwiegt hier ausnahmsweise das Eigentümerinteresse. Vertiefend hierzu der Artikel zu §§ 929 S. 1, 932 BGB.
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