Rahmenrecht

Definition

Rahmenrecht ist im Deliktsrecht ein sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB mit offenem, nicht trennscharf umrissenem Schutzbereich. Hauptbeispiele sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG) und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Anders als bei den klar konturierten Rechtsgütern indiziert die Verletzung eines Rahmenrechts nicht die Rechtswidrigkeit; diese muss vielmehr positiv durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall festgestellt werden.

In der Klausur verschiebt sich beim Rahmenrecht der Schwerpunkt der Prüfung: Statt einer kurzen Feststellung der Rechtswidrigkeit ist eine ausführliche Abwägung gefragt, häufig mit Grundrechten der Gegenseite wie der Meinungs- oder Pressefreiheit (Art. 5 I GG). Beim Gewerbebetrieb kommen zusätzlich die Subsidiarität und das Erfordernis eines betriebsbezogenen Eingriffs hinzu.

Nicht zu verwechseln ist das zivilrechtliche Rahmenrecht mit der früheren Rahmengesetzgebung des Bundes nach Art. 75 GG a. F., die mit der Föderalismusreform 2006 abgeschafft wurde.

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