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Definition: Raub durch Unterlassen bei fortwirkender Gewalt

Problem

Raub durch Unterlassen bei fortwirkender Gewalt

Umstritten ist, ob der raubspezifische Finalzusammenhang auch durch Unterlassen begründet werden kann, wenn der Täter eine zuvor eingesetzte Gewalt (z. B. eine Fesselung) pflichtwidrig fortwirken lässt und die fortdauernde Zwangslage zur Wegnahme ausnutzt.

  • Rspr.: Sie bejaht den raubspezifischen Finalzusammenhang. Danach liegt Gewalt durch Unterlassen vor, wenn der Täter als Garant (z. B. weil er die Fesselung selbst vorgenommen hat) pflichtwidrig die andauernde Wirkung des Nötigungsmittels nicht beseitigt und dies gerade der Wegnahme dient. Die fortwirkende Gewalt wird also in den „Dienst der Wegnahme“ gestellt.

  • A.A.: Mit dem Fesseln oder Knebeln sei die Gewalthandlung bereits abgeschlossen; die Zwangslage setze sich lediglich faktisch fort. Wer nun lediglich im Bewusstsein wegnimmt, dass eine bestehende Zwangslage fortwirkt, könne nicht einem aktiv handelnden Gewalttäter gleichgestellt werden. Es fehle die für § 13 I Hs. 2 StGB erforderliche Modalitätenäquivalenz.

  • Stellungnahme: Die Ansicht der Rechtsprechung überzeugt. Es wäre ein Wertungswiderspruch, den Täter, der bewusst die andauernde Zwangslage für seine Wegnahme nutzt, besserzustellen als den aktiv Gewalttätigen. Entscheidend ist, dass das Opfer auch während der Wegnahme einem final eingesetzten Nötigungsmittel unterliegt – ob durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen ist für die tatbestandliche Bewertung gleich.

Die Diskussion um den Raub durch Unterlassen ist Ausdruck eines größeren Problems der unechten Unterlassungsdelikte: der Modalitätenäquivalenz nach § 13 I 2. Hs. StGB. Während die Rechtsprechung eine Garantenstellung aus Ingerenz genügen lässt, wenn der Täter die fortwirkende Zwangslage bewusst zur Wegnahme ausnutzt, betont die Gegenauffassung, dass bloßes Ausnutzen nicht mit aktivem Gewalteinsatz gleichzusetzen sei. Klausurtaktisch empfiehlt sich eine saubere Trennung zwischen der Garantenstellung als solcher und der zusätzlich erforderlichen Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen. Mehr zum Grunddelikt im Artikel zu § 249 StGB (Raub).

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