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Definition: Raub durch Unterlassen

Definition

Raub durch Unterlassen Umstritten ist, ob beim Raub (§§ 249 I, 13 I StGB) der Finalzusammenhang auch in Verbindung mit einer Gewaltanwendung durch Unterlassen gegeben sein kann. Examensrelevante Konstellation: Der Täter fesselt das Opfer zunächst mit anderer Zielrichtung und entwendet ihm dann unter Ausnutzung der zuvor von ihm selbst bewirkten Wehrlosigkeit Sachen. Rspr.: Eine zur Wegnahme final eingesetzte Gewalt durch Unterlassen liegt vor, wenn der Täter als Garant pflichtwidrig die andauernde Wirkung des Nötigungsmittels nicht beseitigt und in den Dienst der Wegnahme stellt. M.M.: Die Gewalthandlung ist mit der Fesselung etc. beendet; lediglich der Taterfolg setzt sich fort. Wer aber nur im Bewusstsein wegnimmt, eine Zwangslage beseitigen zu müssen, kann nicht mit einem aktiven Gewalttäter gleichgesetzt werden (fehlende Modalitätenäquivalenz iSv § 13 I 2. Hs. StGB).

Die Diskussion um den Raub durch Unterlassen ist Ausdruck eines größeren Problems der unechten Unterlassungsdelikte: der Modalitätenäquivalenz nach § 13 I 2. Hs. StGB. Während die Rechtsprechung eine Garantenstellung aus Ingerenz genügen lässt, wenn der Täter die fortwirkende Zwangslage bewusst zur Wegnahme ausnutzt, betont die Gegenauffassung, dass bloßes Ausnutzen nicht mit aktivem Gewalteinsatz gleichzusetzen sei. Klausurtaktisch empfiehlt sich eine saubere Trennung zwischen der Garantenstellung als solcher und der zusätzlich erforderlichen Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen. Mehr zum Grunddelikt im Artikel zu § 249 StGB (Raub).

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