Definition
Luxusaufwendungen sind Aufwendungen, die sich der Kondiktionsschuldner sonst nicht geleistet hätte.
Beispiel
Der Kondiktionsschuldner bezahlt mit dem rechtsgrundlos erlangten Geld einen Luxusurlaub im 5-Sterne-Hotel, den er sich sonst nicht hätte leisten können. Er ist entreichert im Sinne des § 818 III BGB.
Die Einordnung als Luxusaufwendung entscheidet im Bereicherungsrecht darüber, ob sich der Schuldner erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB berufen kann. Abzugrenzen sind Luxusaufwendungen von notwendigen bzw. ersparten Aufwendungen, die dem Schuldner ohnehin entstanden wären und daher gerade keine Entreicherung begründen, weil sein Vermögen insoweit unverändert bereichert bleibt. Die Abgrenzung ist examensrelevant, insbesondere in Rückabwicklungskonstellationen nach §§ 812 ff. BGB. Vertiefend dazu der Artikel Umfang des Bereicherungsanspruchs.
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