Definition
Der Leistungszweck im Sinne des § 812 I 2 Alt. 2 BGB liegt weder in der Erfüllung einer Verbindlichkeit (dann greift § 812 I 1 Alt. 1 BGB) noch in der Erlangung der Gegenleistung (dann greifen wegen Leistungsstörung §§ 320 ff. BGB). Es handelt sich um einen sonstigen Erfolg, der nicht eintritt.
Der Leistungszweck steht im Zentrum der Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem, § 812 I 2 Alt. 2 BGB). Erfasst werden Fälle, in denen mit einer Leistung ein über die bloße Erfüllung hinausgehender Erfolg angestrebt wird, ohne dass eine einklagbare Verpflichtung besteht – etwa Vorleistungen in Erwartung eines späteren Vertragsschlusses. Voraussetzung ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung über den Zweck. Abzugrenzen ist die Norm von der Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) und den Leistungsstörungsregeln (§§ 320 ff. BGB). Die Systematik der Kondiktionen erläutert der Beitrag Einleitung zum Bereicherungsrecht.
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