Definition
Eine letztwillige Verfügung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, mit dem der Verfügende anordnet, dass sein Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände mit seinem Tod auf bestimmte Personen übergehen (§ 1937 BGB).
Die letztwillige Verfügung ist der Oberbegriff für alle einseitigen Anordnungen von Todes wegen. In Betracht kommen insbesondere die Erbeinsetzung (§ 1937 BGB), das Vermächtnis (§ 1939 BGB) und die Auflage (§ 1940 BGB). Errichtet wird sie typischerweise als eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) und bleibt bis zum Erbfall frei widerruflich (§ 2253 BGB); Voraussetzung ist die Testierfähigkeit nach § 2229 BGB. Formen, Auslegung und Widerruf vertieft der Artikel zum Testament.
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