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Definition: Kunst

Definition

Kunst im Sinne des Art. 5 III 1 GG liegt vor, wenn ein Werk einem der drei gleichrangigen Kunstbegriffe des BVerfG unterfällt: Es ist eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (materieller Kunstbegriff), es lässt sich einem anerkannten Werktyp wie Malen, Bildhauen oder Dichten zuordnen (formeller Kunstbegriff), oder seine Aussage ist so vielfältig, dass sie eine fortgesetzte, gleichsam unerschöpfliche Interpretation zulässt (offener Kunstbegriff).

Klausurhinweis: Eine Niveaukontrolle findet nicht statt – auch provokante oder geschmacklose Werke können Kunst sein.

In der Klausur ist der Kunstbegriff im sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit zu prüfen. Geschützt sind Werk- und Wirkbereich, also neben dem Schaffen auch die Darbietung und Verbreitung des Werks, etwa durch Verlage. Bei Satire, Graffiti oder Werbung ist die Kunsteigenschaft oft zweifelhaft; hier hilft meist der offene Kunstbegriff weiter.

Da Art. 5 III 1 GG vorbehaltlos gewährleistet ist, kommen nur verfassungsimmanente Schranken in Betracht, etwa das Persönlichkeitsrecht Dritter (Mephisto, Esra). Die Abwägung erfolgt im Wege praktischer Konkordanz.

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