Definition
Interessentheorie ist eine Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht. Danach gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn sie überwiegend dem öffentlichen Interesse (Allgemeininteresse) dient, und dem Privatrecht, wenn sie überwiegend Individualinteressen schützt. Allein gilt sie heute als ungeeignet, weil viele Normen beiden Interessen zugleich dienen.
Bedeutung erlangt die Abgrenzung vor allem bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO, der eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verlangt. Herrschend ist die modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie); ergänzend werden Subordinationstheorie und Interessentheorie herangezogen. In der Klausur solltest du die Interessentheorie nur kurz nennen und ihre Schwäche aufzeigen: Auch privatrechtliche Normen wie der Mieterschutz dienen dem Gemeinwohl, und öffentlich-rechtliche Normen schützen oft zugleich Einzelne (vgl. Schutznormtheorie). Ein typischer Fehler ist, allein mit dem Gemeinwohlbezug einer Tätigkeit zu argumentieren.