Definition
Irrtum meint das Auseinanderfallen der Vorstellung des Täters (subjektiv) und der Wirklichkeit (objektiv).
Ein Irrtum meint das Auseinanderfallen der subjektiven Vorstellung des Täters von der objektiv bestehenden Wirklichkeit. Der Begriff bildet den systematischen Ausgangspunkt für die zentrale strafrechtliche Irrtumslehre: Betrifft der Irrtum Tatumstände, liegt ein Tatbestandsirrtum gemäß § 16 I 1 StGB vor, der den Vorsatz entfallen lässt; betrifft er die rechtliche Bewertung des Verhaltens, kommt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB in Betracht, der erst bei Unvermeidbarkeit die Schuld entfallen lässt. Die exakte Einordnung eines Sachverhaltsirrtums entscheidet damit maßgeblich über den Aufbau der Klausurlösung.
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