Istkaufmann

Definition

Istkaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 I HGB), also einen Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB). Die Kaufmannseigenschaft entsteht kraft Gesetzes mit Aufnahme des Betriebs; die Eintragung in das Handelsregister ist zwar nach § 29 HGB Pflicht, wirkt aber nur deklaratorisch. Betreiber ist, wer im eigenen Namen handelt und aus den Geschäften berechtigt und verpflichtet wird.

Der Istkaufmann ist der Grundtyp im System der Kaufmannsarten und von Kannkaufmann (§§ 2, 3 HGB), Formkaufmann (§ 6 HGB) und Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB) abzugrenzen. In der Klausur prüfst du ihn regelmäßig zuerst, etwa als Voraussetzung für Handelsgeschäfte (§ 343 HGB), das kaufmännische Bestätigungsschreiben oder die Rügeobliegenheit (§ 377 HGB). Unterlässt der Istkaufmann die Eintragung, ändert das an seiner Kaufmannseigenschaft nichts; das Registergericht kann die Anmeldung aber nach § 14 HGB durch Zwangsgeld durchsetzen. Geschäftsführer und Prokuristen sind nicht selbst Kaufleute.

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