Definition
Inverkehrbringen bedeutet, dass der Täter das falsche Geld so aus seinem oder dem Gewahrsam eines Dritten entlässt, dass ein anderer die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt und frei darüber verfügen kann. Das Inverkehrbringen selbst hergestellten oder sich verschafften Falschgeldes ist Tathandlung der Geldfälschung nach § 146 I Nr. 3 StGB.
Das Inverkehrbringen als echt gemäß § 146 I Nr. 3 StGB bildet regelmäßig die Vollendungsstufe der Geldfälschung, da hier erstmals ein gutgläubiger Dritter über die Echtheit des Falschgeldes getäuscht wird. Examensrelevant ist vor allem die Konstellation, in der das Falschgeld nicht an einen Gutgläubigen, sondern an einen Eingeweihten weitergegeben wird, der es seinerseits in Verkehr bringen soll. Der Artikel zu § 146 StGB ordnet diese Streitfrage systematisch ein.
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