Definition
Intendiertes Ermessen liegt vor, wenn das Gesetz der Verwaltung zwar einen Ermessensspielraum (§ 40 VwVfG) einräumt, dieser aber im Regelfall in eine bestimmte Richtung gelenkt werden soll. Die Behörde hat formal Ermessensfreiheit, wird jedoch durch den Zweck der Norm oder durch typische Fallkonstellationen in ihrer Entscheidungspraxis faktisch vorgeprägt. Das bedeutet, dass das Ermessen in der Regel in einer bestimmten Weise ausgeübt werden soll, es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen.
Praktische Bedeutung gewinnt das intendierte Ermessen vor allem bei der gerichtlichen Kontrolle nach § 114 S. 1 VwGO und bei den Begründungsanforderungen des § 39 I VwVfG: Im Regelfall muss die Behörde ihre Entscheidung nicht eigens begründen, wohl aber dann, wenn sie vom intendierten Ergebnis abweicht. Klassische Anwendungsfälle sind die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte und subventionsrechtliche Rückforderungen. Abzugrenzen ist das intendierte Ermessen von der Ermessensreduzierung auf null, bei der nur noch eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist.
Vertiefend: Ermessen und Ermessensfehler.
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