Definition
Durch die invitatio ad offerendum lädt der Erklärende lediglich zur Abgabe von Angeboten ein, ohne sich selbst rechtlich binden zu wollen. Es ist weder Angebot noch Willenserklärung.
Die Abgrenzung zwischen invitatio und bindendem Angebot (§ 145 BGB) ist Pflichtstoff im Zivilrecht: Wer nur zur Abgabe von Angeboten einlädt, will sich gerade noch nicht binden und vermeidet so eine ungewollte Annahme durch jedermann. Schaufensterauslagen, Kataloge, Inserate und Online-Shop-Darstellungen sind daher regelmäßig invitationes. Der rechtliche Bindungswille wird durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermittelt; maßgeblich sind Interessenlage und der Selbstschutz des Erklärenden vor unbegrenzter Haftung. Wie sich daraus der Vertragsschluss entwickelt, zeigt der Beitrag Zustandekommen von Verträgen.
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