Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Invitatio ad offerendum

Definition

Durch die invitatio ad offerendum lädt der Erklärende lediglich zur Abgabe von Angeboten ein, ohne sich selbst rechtlich binden zu wollen. Es ist weder Angebot noch Willenserklärung.

Die Abgrenzung zwischen invitatio und bindendem Angebot (§ 145 BGB) ist Pflichtstoff im Zivilrecht: Wer nur zur Abgabe von Angeboten einlädt, will sich gerade noch nicht binden und vermeidet so eine ungewollte Annahme durch jedermann. Schaufensterauslagen, Kataloge, Inserate und Online-Shop-Darstellungen sind daher regelmäßig invitationes. Der rechtliche Bindungswille wird durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermittelt; maßgeblich sind Interessenlage und der Selbstschutz des Erklärenden vor unbegrenzter Haftung. Wie sich daraus der Vertragsschluss entwickelt, zeigt der Beitrag Zustandekommen von Verträgen.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten