Definition
Gesetz im Sinne des Art. 52 I GRCh ist jede abstrakt-generelle Regelung, die für den Bürger hinreichend zugänglich, bestimmt und vorhersehbar ist.
Der unionsrechtliche Gesetzesbegriff des Art. 52 I GRCh ist autonom auszulegen und deckt sich nicht zwingend mit dem deutschen Gesetzesbegriff. Erfasst werden auch untergesetzliche Rechtsakte und ungeschriebenes Recht, sofern sie die Anforderungen an Zugänglichkeit und Bestimmtheit erfüllen. Die Norm bildet die Grundlage für die Prüfung, ob ein Eingriff in ein durch die Charta geschütztes Grundrecht gerechtfertigt ist. Weiterführend im Artikel zur EU-Grundrechtscharta.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten