Gesellschaftsvermögen

Definition

Das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR (§ 713 BGB) steht der Gesellschaft als solcher zu. Die einzelnen Gesellschafter haben keine dinglichen Anteile am Gesellschaftsvermögen, sondern nur einen schuldrechtlichen Gesellschaftsanteil. Seit dem MoPeG (2024) ist die GbR als rechtsfähige Außengesellschaft das gesetzliche Leitbild (§ 705 II BGB); das frühere Gesamthandsmodell ist aufgegeben.

Mit dem MoPeG ist zum 1.1.2024 das frühere Gesamthandsmodell der GbR aufgegeben worden: Träger des Gesellschaftsvermögens ist seither nicht mehr die Gesamtheit der Gesellschafter, sondern die rechtsfähige Außengesellschaft selbst, § 713 BGB. Die Gesellschafter sind an diesem Vermögen nur noch mittelbar über ihren schuldrechtlichen Gesellschaftsanteil beteiligt, nicht mehr dinglich am einzelnen Vermögensgegenstand. Praktisch bedeutsam wird diese Trennung etwa bei Verfügungen über Gesellschaftsvermögen, die nach § 720 BGB grundsätzlich der Gesamtvertretung durch die Gesellschafter bedürfen, sowie bei der Insolvenz einzelner Gesellschafter, die das Gesellschaftsvermögen unberührt lässt.

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