Erfolgswertgleichheit

Definition

Erfolgswertgleichheit bedeutet als Ausprägung der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 I 1 GG), dass bei der Verhältniswahl jede gültige Stimme grundsätzlich den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben muss. Bei der Mehrheitswahl genügt dagegen die gleiche rechtliche Erfolgschance jeder Stimme.

Klausurhinweis: Durchbrechungen wie die Fünf-Prozent-Sperrklausel bedürfen eines besonderen, zwingenden Grundes.

Die Erfolgswertgleichheit ist von der Zählwertgleichheit zu unterscheiden, nach der jede Stimme bei der Auszählung gleich zählt. In Klausuren wird sie typischerweise bei Sperrklauseln, beim negativen Stimmgewicht sowie bei der Sitzzuteilung nach der Wahlrechtsreform 2023 (Zweitstimmendeckung) relevant; Überhang- und Ausgleichsmandate spielen heute vor allem im Landeswahlrecht eine Rolle. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist die Wahlrechtsgleichheit streng und formal zu verstehen. Differenzierungen bedürfen daher eines besonderen, sachlich legitimierten und zwingenden Grundes, etwa der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Prüfe in der Klausur zunächst die Ungleichbehandlung des Erfolgswerts und anschließend, ob ein solcher Grund vorliegt und die Regelung verhältnismäßig ist.

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