Definition
Erforderlichkeit der Notstandshandlung bedeutet, dass die Notstandshandlung das einzige (mildeste) Mittel sein muss, um die Gefahr abzuwenden bzw. größeres Unheil zu verhindern (§ 35 I StGB).
Die Prüfung der Erforderlichkeit ist nicht auf § 35 StGB beschränkt: Auch beim übergesetzlichen entschuldigenden Notstand wird sie geprüft, dort jedoch ergänzt um eine sogenannte ethische Gesamtbetrachtung, die eine Wertung der betroffenen Rechtsgüter verlangt. Für Studierende empfiehlt sich ein sauberer Vergleich mit der Erforderlichkeit im Rahmen des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB), da beide Prüfungspunkte strukturell ähnlich, inhaltlich aber unterschiedlich ausgestaltet sind.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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