Definition
Eine Frist ist erfolglos bestimmt, wenn der Leistungserfolg nicht fristgerecht eintritt. Auf die rechtzeitige Leistungshandlung kommt es dafür nicht an.
Die erfolglose Fristsetzung ist zentrale Voraussetzung des Schadensersatzes statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 BGB und spielt parallel beim Rücktritt nach § 323 I BGB eine Rolle. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zwischen Leistungshandlung und Leistungserfolg: Selbst wer rechtzeitig handelt, wahrt die Frist nicht, wenn der Erfolg ausbleibt. Vertiefend: §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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