Definition
Die Festnahmehandlung im Sinne des § 127 I 1 StPO ist erforderlich, wenn sie das relativ mildeste Mittel darstellt, mit dem der Festnahmezweck (Sicherstellung der staatlichen Strafverfolgung durch Verhinderung der Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung) erreicht werden kann.
Im Rahmen des Jedermann-Festnahmerechts nach § 127 I 1 StPO muss die konkrete Festnahmehandlung erforderlich sein: Stehen dem Festnehmenden mehrere gleich geeignete Mittel zur Verfügung, den Festnahmezweck zu erreichen, darf nur das relativ mildeste gewählt werden. Der Festnahmezweck beschränkt sich dabei auf die Sicherstellung der Strafverfolgung, nicht auf eine Bestrafung durch den Festnehmenden selbst. Die vollständige Prüfung des Festnahmerechts erläutert der Artikel zu § 127 StPO.
